Autorinnen und Autoren, Architektinnen und Architekten, Künstlerinnen und Künstler: Die meisten Kultur- und Kreativberufe gehören zu den freien Berufen. Wer allerdings einen Verlag, eine Galerie, eine Werbeagentur gründet oder Computerspiele entwickelt, gehört - in der Regel - zu den Gewerbetreibenden. Warum ist dieser Unterschied überhaupt wichtig? Weil er in puncto Anmeldung, Steuern und Sozialversicherung eine große Rolle spielt.

Die wichtigsten Unterschiede

Freier BerufGewerbe
AnmeldungSteuernummer beim Finanzamt beantragen (bis zu vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit)Gewerbeamt (informiert alle weiteren Behörden u. Kammern)
Pflicht-MitgliedschaftJe nach Beruf bzw. Tätigkeit in berufsständischen Kammern (z.B. Architektenkammer) und Berufsgenossenschaft (z.B. BG Druck und Papier für Fotojournalisten)Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer
SteuernKeine Gewerbesteuer
Ermäßigter Umsatzsteuersatz (7 %) für Künstler/-innen und Publizisten/Publizistinnen
Gewerbesteuer
Umsatzsteuersatz i.d.R. 19 %
Persönliche AbsicherungPflichtversicherung für Künstler/-innen und Publizisten/Publizistinnen in Künstlersozialversicherung; z.T. Pflichtversicherung in berufsständischen VersorgungswerkenPflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung je nach Tätigkeit und Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB VI § 2)
VersicherungenJe nach Tätigkeit, z.B. BerufshaftpflichtversicherungJe nach Tätigkeit, z.B. Berufshaftpflichtversicherung

Wer entscheidet?

Die Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, trifft in der Regel das Finanzamt, für einige Tätigkeiten hängt die Entscheidung vom Gewerbeamt ab. Gerade im kunsthandwerklichen Bereich, in der Fotografie oder auch im Webdesign kommt es häufig zu unterschiedlichen Einschätzungen. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Als Faustregel gilt: Je höher der Gebrauchswert der künstlerischen Produkte, desto eher handelt es sich um ein Gewerbe oder Handwerk. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Informieren Sie sich dazu am besten beim Institut für Freie Berufe, Ihrem Berufsverband oder einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater.

Übrigens: Nicht der Berufsabschluss entscheidet darüber, ob Sie freiberuflich sind oder ein Gewerbe betreiben, sondern Ihre tatsächliche Tätigkeit. Wenn Sie zum Beispiel als Textildesignerin hauptsächlich Mode von anderen Designerinnen und Designer verkaufen oder als Architekt ein Bauunternehmen gründen, betreiben Sie ein Gewerbe. Schon allein, um Gewerbesteuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie sich frühzeitig darüber informieren, welchen Status Sie haben.

Ob eine berufliche Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist, hat vor allem steuerliche Auswirkungen. Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer bezahlen, Angehörige der freien Berufe nicht. Eine erste steuerliche Behandlung als Freiberuflerin oder Freiberufler ist aber nicht immer „in Stein gemeißelt“. Eine endgültige Entscheidung kommt in vielen Fällen erst später: bei einer Betriebsprüfung. Es kann dann sehr teuer werden, wenn man Ihre Tätigkeit nachträglich als Gewerbe einstuft und Sie dann Gewerbesteuer nachzahlen müssen. Wer Gewissheit haben möchte, kann beim Finanzamt eine gebührenpflichtige „Verbindliche Auskunft“ beantragen. Der Vorteil: An die muss sich das Finanzamt in Zukunft halten. Die Höhe der Gebühr hängt von den konkreten steuerlichen Auswirkungen des Sachverhalts ab.

Tatsächlich selbständig?

Ob Sie tatsächlich selbständig sind oder nicht, hat nicht zuletzt auch Folgen für Ihre Auftraggeber. Stellt sich nämlich heraus, dass Sie ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind, kann die gesetzliche Rentenversicherung rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge von ihm verlangen. Aber: Journalist/-innen, Autor/-innen, Bildhauer/-innen, Fotograf/-innen, Komponist/-innen oder Übersetzer/-innen und eine Reihe anderer Berufsgruppen gelten auch dann als selbständig, wenn sie z. B. für verschiedene Produktionen - auch bei nur einem Auftraggeber - jeweils einzelne Verträge abschließen. Dennoch: Sollten Sie sich nicht im Klaren darüber sein, ob Sie tatsächlich selbständig oder eher abhängig beschäftigt bzw. scheinselbständig sind, wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund und beantragen Sie ein Statusfeststellungsverfahren.