Partnerschaftsgesellschaft (PartG und PartGmbB)
Die Partnerschaftsgesellschaft kommt – wie die GbR – für alle freiberuflich Selbständigen in Frage, die mit Partnerinnen und Partnern kooperieren wollen.
PartG: Bei der „einfachen" Partnerschaftsgesellschaft haftet für berufliche Fehler die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, außerdem auch die Partnerinnen und Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren. Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft (z.B. Mieten) haften die Partnerinnen und Partner mit ihrem Privatvermögen.
PartGmbB: Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung haftet für berufliche Fehler nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Haftung einzelner Partnerinnen und Partner für persönliche Fehler entfällt. Für die Verbindlichkeit der Partnerschaft haften auch hier die Partnerinnen und Partner mit ihrem Privatvermögen.
Eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für diese Rechtsform ist Pflicht. Der Vertrag zwischen den Partnerinnen und Partnern muss notariell beglaubigt werden. Die Gesellschaft muss in das Partnerschaftsregister – in der Regel beim Amtsgericht – eingetragen werden. Ein Mindeststammkapital ist nicht nötig.
Einige freie Berufe (z. B. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) dürfen sich nur mit bestimmten Berufsangehörigen in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen (Rechtsanwälte oder Steuerberater). Der Geltungsbereich der PartGmbB beschränkt sich (noch) auf die Berufe der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in allen Bundesländern. Bei Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieuren haben einzelne Bundesländer die erforderlichen gesetzlichen Änderungen vorgenommen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)
Beschränkte Haftung bedeutet, dass Sie für Schäden bzw. Schulden gegenüber Dritten nicht mit Ihrem privaten Vermögen geradestehen müssen, sondern ausschließlich mit dem Vermögen der GmbH. Allerdings gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel (beispielsweise bei der Beantragung von Krediten). Klären Sie zunächst, ob es wirklich notwendig ist, Ihre Haftung zu beschränken, denn die Gründung und Führung einer GmbH ist im Vergleich zur GbR aufwändiger. Alternativ dazu können Sie eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen. Hier benötigen Sie zwar für die Gründung nur mindestens einen Euro, die laufenden Pflichten (Handelsregistereintrag, Gesellschafterversammlung, Bestellung eines Geschäftsführers, Bilanzierung usw.) sind allerdings dieselben wie bei der GmbH. Und: Freiberuflich Selbstständige werden durch die Gründung einer GmbH/UG. gewerbesteuerpflichtig, zum Teil gelten für sie auch Einschränkungen bei der Gründung einer GmbH/UG.
Eingetragene Genossenschaft (eG)
Bei der Genossenschaft ist die Haftung ebenfalls beschränkt, und zwar auf die Höhe des Genossenschaftsvermögens. Für die Gründung braucht es mindestens drei Mitglieder. Der Aufwand für Gründung und Führung einer Genossenschaft ist ziemlich hoch. Der Vorteil ist. Die Höhe der Genossenschaftsanteile wird von den Mitgliedern selbst festgelegt. Eine Besonderheit ist die Prüfung durch einen regionalen Prüfungsverband. Er prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Gründung erfüllt sind. Und auch nach der Gründung werden die Geschäftsführung und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig überprüft. Eingetragen wird die Genossenschaft im Genossenschaftsregister, das von den Amtsgerichten geführt wird.
Eingetragener Verein (e. V.)
Anders als bei der GbR haften die Mitglieder eines Vereins, der ins Vereinsregister eingetragen ist, nur mit ihrer Einlage, dem Vereinsvermögen. Entscheidend für die Wahl des Vereins als Rechtsform ist dessen Zweck. Der eingetragene Verein darf in erster Linie nur ideelle Zwecke verfolgen; wirtschaftliche oder Gewinninteressen dürfen nicht im Vordergrund stehen. Der Verein wird von mindestens sieben Mitgliedern gegründet und vom Vorstand beim Vereinsregister angemeldet.