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14.11.2011 -

Urheberrecht Leistungen von Künstlern und Kreativen schützen

Einleitung

Leistungen von Künstlern und Kreativen schützen

Künstler und Kreative sind als Urheber Eigentümer ihrer geistigen Leistungen. Dieses geistige Eigentum kann mit dem Eigentum an einer Sache verglichen werden. Wer beispielsweise ein Auto benutzen möchte, muss den Eigentümer um Erlaubnis fragen und für die Nutzung womöglich ein Entgelt entrichten. Nicht anders verhält es sich beim geistigen Eigentum. Wer einen Text, ein Bild, eine Software oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiedergeben oder auf andere Art und Weise nutzen möchte, muss vorher den Urheber bzw. Rechtsinhaber fragen und für die Nutzung in der Regel ein Honorar bezahlen.

Urheberrechtlicher Schutz kommt Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu, die als persönliche geistige Schöpfung anzusehen sind (§ 2 des Urheberrechtsgesetzes - UrhG -). Hierzu gehören insbesondere

  • Sprachwerke (Schriftwerke wie Presseartikel oder Bücher und Reden)
  • Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen 

Sofern ein Werk die gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 2 des Urheberrechtsgesetzes erfüllt, unterfällt es automatisch dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es soll dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes durch Dritte garantieren und bildet damit die Grundlage dafür, dass Künstler und Kreative ihre Werke "in bare Münzen" umwandeln können. 

Das Urheberrechtsgesetz schützt aber nicht nur die Werkschaffenden (d.h. Urheber), sondern auch Inhaber so genannter verwandter Schutzrechte (auch: Leistungsschutzrechte). Dies sind zum Beispiel die ausübenden Künstler
(§§ 73 ff UrhG) oder Personen, die einen technisch-organisatorischen Beitrag zur Werkverwertung bzw. -entstehung leisten wie etwa die Sendeunternehmen (§ 87 UrhG) oder die Filmhersteller (§ 94 UrhG).

Verträge mit Auftraggebern

Verkauft wird nicht das Werk selbst, sondern lediglich das Recht, es auf eine oder mehrere Arten zu nutzen. Doch das sei den meisten Kreativen nicht bewusst, so Dr. Matthias Lausen, Geschäftsführer des Instituts für Urheber- und Medienrecht in München: "Den größten Fehler, den die Menschen, die kreativ tätig sind, in diesem Bereich machen, ist, dass sie sich zu wenig damit beschäftigen und Verträge unterschreiben, die sie gar nicht verstehen."

In den Lizenzverträgen geht es fast ausschließlich immer um die Art, den Umfang und vor allem um die Honorierung der unterschiedlichen Nutzungsrechte. Ganz gleich, ob es sich um den Autor handelt, der einem Verlag das Recht einräumt, seinen Text als Buch herauszugeben, Auszüge im Internet zu veröffentlichen und in andere Sprachen zu übersetzen. Oder um einen Fotografen, der einem Unternehmen das Recht einräumt, ein Foto für die Bewerbung eines bestimmten Produkts zu nutzen oder einem Verlag gestattet, das Foto in einer Zeitschrift zu veröffentlichen.

Die folgende Übersicht des Instituts für Urheber- und Medienrecht dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Demnach sollte ein individueller Lizenzvertrag vor allem die folgenden zehn Punkte enthalten.


1. Vertragsparteien

2. Vertragsgegenstand (Foto, Text, Komposition usw.)

3. Höhe der Vergütung

4. Art und Umfang der Rechte (Welche Rechte werden eingeräumt/"verkauft"? Druckrecht, Verfilmungsrecht, Senderecht usw.)

5. Exklusivität/Nichtexklusivität

6. Territorium (Für welches Land werden die Rechte verkauft?)

7. Dauer (Für wie lange werden die Rechte verkauft?)

8. Möglichkeit der Bearbeitung (Darf das Werk vom Käufer bearbeitet/verändert werden?)

9. Möglichkeit der Weiterveräußerung/Weiterübertragung (Darf das Werk vom Käufer weiterveräußert werden?)

10. Zeitpunkt der Rechteübertragung (Rechte sollten erst dann übertragen werden, wenn die Bezahlung erfolgt ist.)


Informationen und Hilfestellung zur Vertragsgestaltung stellen in der Regel die zuständigen Berufsverbände zur Verfügung. Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.

Das "angemessene" Honorar

Vor allem zu Beginn ihrer Selbständigkeit befinden sich kreative Freiberufler nicht unbedingt in der Position, gegenüber ihrem Auftraggeber die vertraglichen Spielregeln festzulegen. Ein junger freischaffender Übersetzer wird selten einen individuellen Vertrag mit einem Verlag aushandeln können. Auch im so genannten Massengeschäft, beispielsweise im Pressebereich, wird schon aus Kostengründen kein individueller Vertrag mit jedem einzelnen freiberuflichen Journalisten oder Fotografen ausgehandelt. Immerhin haben hier aber in den letzten Jahren die Berufsverbände und zum Teil auch Gewerkschaften wie ver.di Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung genommen. Einer der wichtigsten Punkte im Vertrag ist dabei die Höhe des Honorars. In Paragraph 32 des Urheberrechtsgesetzes ist ausdrücklich festgelegt worden, dass ein Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung angemessen zu vergüten ist. Und angemessen ist nicht zwingend das, was üblich ist, sondern das, was im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und unter Berücksichtigung aller Umstände (wie insbesondere der Art und des Umfangs der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit) üblich und auch redlich ist. 

Ob eine Vergütung angemessen ist, kann man gerichtlich überprüfen lassen, etwa im Rahmen einer Klage auf Vertragsanpassung (§32 Abs. 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes): eine Möglichkeit, von der beispielsweise Übersetzer in der jüngsten Vergangenheit verstärkt Gebrauch gemacht haben. Wobei dies im Alleingang schwierig werden dürfte: Wer diesen Schritt gehen will, sollte sich unbedingt Hilfe bei seinem Berufsverband holen.

Vereinbarung mit Verwertungsgesellschaften

Neben dem Vertragsabschluss mit Verwertern, wie beispielsweise Verlagen, privaten Käufern, Kommunen usw. zu individuellen Nutzungsrechten, sollte jeder Kreative in jedem Fall auch einen Vertrag mit seiner zuständigen Verwertungsgesellschaft schließen. Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte für Künstler oder Kreative wahr, wenn diese ihre Werke nicht selbst lizenzieren oder wahrnehmen können bzw. wollen. Grund hierfür sei vielfach, dass die Werke meist in einer Art und Weise genutzt werden, die sich der Kontrolle des einzelnen Rechtsinhabers entziehe, so Dr. Matthias Lausen: "Ein Komponist, dessen Musikstück in Tausenden von Radiosendern gespielt wird, kann nicht mit jedem Radiosender der Welt einen Vertrag schließen. Deshalb gibt er das Senderecht einer Verwertungsgesellschaft, und die organisiert dann die Überlassung der Senderechte an die verschiedenen Radiosender und überprüft, ob ordnungsgemäß abgerechnet wird."

Da es dem einzelnen Rechtsinhaber (insbesondere im musikalischen oder publizistischen Bereich) oftmals nicht möglich ist, die Nutzung seiner Werke bzw. Leistungen zu überwachen, sollte er einen Wahrnehmungsvertrag mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft abschließen. Ohne einen derartigen Vertrag ist der Rechtsinhaber gehalten, sämtliche ihm zustehenden urheberrechtlichen Ansprüche (insbesondere Vergütungsansprüche) individuell geltend zu machen und durchzusetzen. Hat er die Wahrnehmung seiner Rechte einer Verwertungsgesellschaft übertragen, zieht diese für ihn bei den Nutzern der Werke die Vergütung ein und zahlt die Vergütung nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel als Tantiemen an die Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten aus. Beispiele: Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT), Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).

Urheberrecht im Internet: Creative Commons

Die Digitalisierung bietet auch etablierten Medien neue, interessante Geschäftsfelder. Hinzu kommt, dass Kreative das Internet zunehmend auch als Instrument der Selbst- und Direktvermarktung nutzen. Damit steht auch das Urheberrecht vor neuen Herausforderungen. 

Grundsätzlich steht jedem Kreativschaffenden für die Nutzung seines Werks durch Dritte eine Vergütung zu. Das gilt auch im digitalen Bereich, insbesondere auch in Internetportalen, die es den Nutzern ermöglichen, eigene Inhalte, so genannten User Generated Content, hochzuladen, wie auf der Plattform Youtube. "Wer beispielsweise Videoclips oder Konzertmitschnitte hochlädt, veröffentlicht damit ungefragt Musik, die von einem Komponisten, einem Songwriter stammt. Nutzer, die dies tun, ohne eine Abgabe an die zuständige Verwertungsgesellschaft abzuführen oder mit dem Komponisten selbst einen Vertrag zu schließen, verstoßen ganz klar gegen das Urheberrechtsgesetz", stellt Dr. Matthias Lausen fest. 

Geeignet sind solche Plattformen dennoch dazu, den eigenen Bekanntheitsgrad zu steigern. Sie können für junge Kreative insofern ein sinnvolles Marketinginstrument sein. 

Entscheidet sich der Kreative, die Nutzung seines Werks jedermann zu gestatten, kann er dies durch eine sog. Creative Commons Lizenz tun. Dabei handelt es sich um verschiedene Standard-Lizenzverträge, mit denen der Urheber der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen kann. Den verschiedenen CC-Lizenzen sind Symbole zugeordnet. Durch Anbringen des entsprechenden Symbols signalisiert der Künstler dem Internetnutzer, was er mit dem so gekennzeichneten Werk tun darf. CC-Lizenzen sind auch dafür gedacht, in Geschäftsmodelle integriert zu werden, so etwa bei der Musikplattform Jamendo Pro. Die CC Lizenzen bieten außerdem Raum für Standardhonorarleistungen, die über die Funktion "CCplus" integriert werden können.

Allerdings gibt Dr. Matthias Lausen zu Bedenken, dass es sich bei CC-Lizenzen um ein zweischneidiges Schwert handle: "Man erlaubt zwar die Nutzung eines Werkes unter bestimmten Voraussetzungen. Der Vergütungsanspruch ist aber praktisch kaum durchsetzbar. Für Künstler, die von ihrer Kunst leben möchten, ist Creative Commons keine Lösung."

Wer bietet Information, Beratung und Hilfe?

Das Bundesministerium der Justiz ist innerhalb der Bundesregierung federführend für das Urheberrecht zuständig. Es informiert auf seiner Internetseite über urheberrechtliche Fragen, insbesondere über Urheberrechtsreformen und rechtspolitische Vorhaben auf diesem Gebiet. Künstler und Kreative können sich aber auch bei urheberrechtlichen Fragen und Problemen an ihren Berufsverband wenden.

Wenn dieser nicht weiterhelfen kann, hilft die Beratung durch einen Fachanwalt weiter. Ob sich diese allerdings lohnt, hängt davon ab, wie viel Geld im Spiel ist. Für einen freien Journalisten, der einen Artikel für 300 Euro an eine Zeitung verkaufen möchte, rentiert sich eine anwaltliche Beratung allein für diesen Artikel kaum. Wenn er jeden Tag einen solchen Artikel verkauft, schon eher. Und für einen Regisseur, der einen Kinofilm dreht und wissen will, ob seine Urheberrechte mit 100.000 Euro tatsächlich abgegolten sind, auf jeden Fall.  

Mit freundlicher Unterstützung von:

  • Dr. Matthias Lausen, Institut für Urheber- und Medienrecht in München
  • Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Weiterführende Informationen