Leistungen von Künstlern und Kreativen schützen
Künstler und Kreative sind als Urheber Eigentümer ihrer geistigen Leistungen. Dieses geistige Eigentum kann mit dem Eigentum an einer Sache verglichen werden. Wer beispielsweise ein Auto benutzen möchte, muss den Eigentümer um Erlaubnis fragen und für die Nutzung womöglich ein Entgelt entrichten. Nicht anders verhält es sich beim geistigen Eigentum. Wer einen Text, ein Bild, eine Software oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiedergeben oder auf andere Art und Weise nutzen möchte, muss vorher den Urheber bzw. Rechtsinhaber fragen und für die Nutzung in der Regel ein Honorar bezahlen.
Urheberrechtlicher Schutz kommt Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu, die als persönliche geistige Schöpfung anzusehen sind (§ 2 des Urheberrechtsgesetzes - UrhG -). Hierzu gehören insbesondere
- Sprachwerke (Schriftwerke wie Presseartikel oder Bücher und Reden)
- Computerprogramme
- Werke der Musik
- Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Sofern ein Werk die gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 2 des Urheberrechtsgesetzes erfüllt, unterfällt es automatisch dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es soll dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes durch Dritte garantieren und bildet damit die Grundlage dafür, dass Künstler und Kreative ihre Werke "in bare Münzen" umwandeln können.
Das Urheberrechtsgesetz schützt aber nicht nur die Werkschaffenden (d.h. Urheber), sondern auch Inhaber so genannter verwandter Schutzrechte (auch: Leistungsschutzrechte). Dies sind zum Beispiel die ausübenden Künstler
(§§ 73 ff UrhG) oder Personen, die einen technisch-organisatorischen Beitrag zur Werkverwertung bzw. -entstehung leisten wie etwa die Sendeunternehmen (§ 87 UrhG) oder die Filmhersteller (§ 94 UrhG).