Künstlersozialkasse (KSK) / Künstlersozialversicherung (KSV)

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist zuständig für die Künstlersozialversicherung (KSV). Über sie werden selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung. Das heißt, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllt, muss sich dort auch versichern. Auf der Internetseite der KSK erfahren Sie, ob Sie zu den Personen gehören, die sich bei der KSK versichern müssen. Sie finden dort auch ein Antragsformular.

Aufgabe der KSK ist es, die Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten bei ihrer Kranken- und Pflegekasse und der gesetzlichen Rentenversicherung als KSK-Versicherte anzumelden. Als Mitglied der KSK zahlen Sie Ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge an die KSK, die sie an die zuständigen Träger weiterleitet. Als Berufsanfängerin oder -anfänger können Sie wählen, ob Sie der gesetzlichen Krankenkasse beitreten oder sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern möchten.

Der besondere Pluspunkt der Künstlersozialkasse ist: Sie zahlen - wie ein/-e Arbeitnehmer/-in - nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Den anderen Beitragsanteil trägt die Künstlersozialkasse. Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus der sog. Künstlersozialabgabe von Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Informieren Sie sich am besten direkt bei der KSK und nutzen Sie die telefonische Beratung.

Quelle: www.kuenstlersozialkasse.de

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Seit dem 1. Januar 2023 wurden die Zuverdienstmöglichkeiten von Künstlerinnen, Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten, die einer zusätzlichen nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit nachgehen, dauerhaft erweitert. Eine allgemein vorgegebene Höchstgrenze fällt weg. Entscheidend für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, welche der selbständigen Tätigkeiten wirtschaftlich mehr ins Gewicht fällt.

Bundesregierung

Unfallversicherung

Sowohl für freiberuflich Selbständige als auch für Gewerbetreibende ist je nach Branche und Tätigkeit eine Berufsgenossenschaft für die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Fotografinnen und Fotografen müssen sich zum Beispiel in der Berufsgenossenschaft Druck- und Papierbearbeitung versichern. Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten können sich dagegen freiwillig in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichern.

Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist und ob Sie sich dort versichern müssen, erfahren Sie bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft oder der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Infoline: 0800 6050404.

Wenn Sie sich nicht in einer Berufsgenossenschaft versichern müssen, können Sie auch eine private Unfallversicherung abschließen. Informationen dazu bietet die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland.

Krankenversicherung

Als Selbständige bzw. Selbständiger können Sie entweder Mitglied in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sein. Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung sollten Sie auf jeden Fall die damit verbundenen Vor- und Nachteile abwägen. Wenn Sie sich für ein privates Krankenversicherungsunternehmen entscheiden, haben Sie keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren.

Informationen dazu, was Sie bei der Auswahl einer Versicherung beachten sollten, bietet zum Beispiel die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland.

Sind Sie bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichert, zahlen Sie Ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge an die KSK, die sie an die zuständigen Träger weiterleitet.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

Für freiwillig versicherte Selbständige sowie Versicherte der Künstlersozialkasse beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent (2024). Mit dem allgemeinen Beitragssatz haben Sie bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld. Grundlage für die Berechnung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht nur Ihre Einnahmen aus hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit, sondern auch andere Einnahmearten, wie beispielsweise Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinnahmen.

Insgesamt werden Ihre Einnahmen aber nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro (brutto) im Jahr 2024 berücksichtigt. Bei geringeren Einnahmen muss die Krankenkasse prüfen, ob die gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.178,33 Euro (2024) pro Monat zum Zug kommt.

Freiwillig Versicherte sind während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld von der Pflicht befreit, Mindestbeiträge zu zahlen. Beiträge werden während dieser Zeit nur auf tatsächlich bestehende beitragspflichtige Einnahmen erhoben.

Altersvorsorge

Zusätzlich oder anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es folgende Möglichkeiten, für das Alter vorzusorgen:

Berufsständische und weitere Versorgungswerke

Angehörige der verkammerten freien Berufe, wie beispielsweise Architektinnen und Architekten, müssen sich in ihrem berufsständischen Versorgungswerk versichern. Informieren Sie sich am besten bei Ihrem Berufsverband, welches Versorgungswerk für Sie zuständig ist. Auch für nicht verkammerte freie Berufe gibt es Versorgungswerke, wie zum Beispiel das Versorgungswerk der Presse für Medienschaffende.

Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit

Erkundigen Sie sich, ob die Absicherung nur der Altersvorsorge dient oder auch der Vorsorge im Fall von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Ist dies nicht der Fall, ist es sinnvoll, eine private Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Informationen dazu, was Sie bei der Auswahl einer Versicherung beachten sollten, bietet zum Beispiel die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland.

Übrigens: Mit der staatlich geförderten Basis-Rente (auch „Rürup-Rente" genannt) können auch die Angehörigen der verkammerten freien Berufe zusätzlich zur Rentenversicherung über ihre Kammer für ihr Alter vorsorgen. Lassen Sie sich am besten dazu beraten, ob sich dieses Versicherungsmodell für Sie lohnt.

Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung

Wenn Sie weder künstlersozialversichert noch über ein berufsständisches Versorgungswerk pflichtversichert sind oder sich dort nicht versichern können, können Sie sich freiwillig bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung deckt für Selbständige aber in der Regel nur eine Grundversorgung ab. Um im Alter ausreichend abgesichert zu sein, sollten Sie daher für weitere Rücklagen sorgen, zum Beispiel durch Sparverträge oder eine private Rentenversicherung. Informationen dazu, was Sie bei der Auswahl einer Versicherung beachten sollten, bietet zum Beispiel die Stiftung Warentest oder auch die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland.

Arbeitslosengeld für kurz befristet Beschäftigte (z.B. Schauspieler/-innen)

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  • arbeitslos ist,
  • sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und
  • die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Die Anwartschaftszeit hat in der Regel erfüllt, wer innerhalb der letzten 30 Monate vor Entstehung des Leistungsanspruchs mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war.

Künstlerinnen und Künstler, die überwiegend in Kurzzeitverträgen beschäftigt sind, erhalten einen erleichterten Zugang zum Arbeitslosengeld. Dies gilt insbesondere für Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Kreative, die projektbezogen und nur für kurze Zeitperioden beschäftigt sind. Bei ihnen reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus.

Bundesagentur für Arbeit

Bundesregierung

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Sie müssen dazu u.a. vor Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Mehr Informationen dazu gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit.